Seit dem Inkrafttreten der DSGVO vor etwas mehr als einem Jahr sind nur wenige Entscheidungen zum Ersatz immaterieller Schäden (Schadensersatz und Schmerzensgeld) ergangen. Nach wenigen erstinstanzlichen Urteilen hat nun das Oberlandesgericht Dresden einen Beschluss hierzu erlassenen und macht konkretisierende Angabe zur Anwendung des Art. 82 DSGVO.
In der Löschung von Posts und der Sperrung des Sozial-Media-Accounts des Klägers liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO. Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar. Das Datenschutzrecht schützt zwar per se ein subjektives Recht, das einen starken Bezug zum persönlichen Empfinden des Einzelnen hat.
Dennoch ist Art. 82 nicht so auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet. Anders mag dies in den Fällen sein, in denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist.